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Stille Beteiligungen

MBG: für Existenzgründung-/festigung

  • Wer wird gefördert?

    Existenzgründer*innen sowie junge Unternehmen, die in Baden-Württemberg investieren.

  • Was wird gefördert?

    Mitfinanzierung der im Rahmen einer Existenzgründung bzw. Existenzfestigung (bis 3 Jahre nach Gründung) entstehenden Kosten, Investitionen und Betriebsmittel

  • Wie wird gefördert?

    - Stille Beteiligungen bis 250.000 Euro (im Einzelfall höhere Beträge möglich)

    - Bearbeitungsgebühr: 1,0 % des Beteiligungsbetrags

    - Kombination aus fester Vergütung und erfolgsabhängigen Komponenten, wird individuell vereinbart

Der Traum von der Selbstständigkeit muss gut vorbereitet sein. Neben einem tragfähigen Konzept und der passenden fachlichen Qualifikation spielt eine solide Finanzierungsstruktur eine entscheidende Rolle. Gerade am Anfang verfügen die wenigsten Gründer*innen über genügend Eigenkapital. Die MBG Baden-Württem-berg unterstützt Gründer*innen sowie junge Unternehmen bei ihren Gründungs- und Festigungsvorhaben in nahezu allen Branchen mit Mezzaninekapital in Form stiller Beteiligungen.

Zielgruppe:

  • Existenzgründer*innen sowie junge Unternehmen, die in Baden-Württemberg investieren

Beteiligung/Konditionen:

  • Stille Beteiligungen bis 250.000 Euro (im Einzelfall höhere Beträge möglich
  • Bearbeitungsgebühr: 1,0 % des Beteiligungsbetrags
  • Kombination aus fester Vergütung und erfolgsabhängigen Komponenten, wird individuell vereinbart

Verwendungszweck:

  • Mitfinanzierung der im Rahmen einer Existenzgründung bzw. Existenzfestigung (bis 3 Jahre nach Gründung) entstehenden Kosten, Investitionen und Betriebsmittel

Voraussetzungen:

  • Erfolgversprechendes Gründungs- bzw. Unternehmenskonzept
  • Persönliche Garantie der Gesellschafter

Laufzeit:

10 Jahre

Ergänzende Informationen:

Die Höhe der Beteiligung orientiert sich unter anderem am vorhandenen Eigenmitteleinsatz, gegebenenfalls ergänzt durch Programme wie KfW-ERP Kapital für Gründer*innen. Die Verbürgung einer Komplementärfinanzierung durch die Bürgschaftsbank ist im Rahmen des Kombi-Programms möglich. Im Programm Existenzgründung/-festigung erfolgt im Zeitraum bis maximal ein Jahr nach der Finanzierung ein sogenannter Beratungs-Check-up durch einen Beratungspartner der MBG.

Bei den typisch stillen Beteiligungen der MBG handelt es sich um langfristige Mittel, die ohne Sachsicherheiten ausgereicht werden. Aufgrund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall werden sie von Banken üblicherweise zum wirtschaftlichen Eigenkapital gezählt. Hierdurch kann das Rating Ihres Unternehmens positiv beeinflusst werden.

Unser Angebot

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/ Programme

Häufige Fragen zu unserem Angebot

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger (hier: Kredit gebende Bank oder Sparkasse) und dem Bürgen, wonach dieser für den Schuldner (hier: Kreditnehmer oder Kredit nehmendes Unternehmen) haftet.

Wie oft kann man eine Bürgschaft beantragen?

Unternehmen können beliebig oft Bürgschaften beantragen. Es gilt aber, dass der insgesamt für einen Kreditnehmer übernommene Umfang von Bürgschaften € 2,0 Millionen nicht überschreiten darf.

Für Bürgschaften über € 2,0 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Kann die Bürgschaftsbank jede Art von Darlehen oder Krediten verbürgen?

Ja, Bürgschaften kommen sowohl für Förderdarlehen (z.B. der KfW-Mittelstandsbank oder der L-Bank) als auch für Hausbankdarlehen in Frage. Die Verbürgung von Kontokorrentkrediten, Leasingfinanzierungen und so genannten Avalkrediten ist ebenfalls möglich.

Wer kann eine Ausfallbürgschaft erhalten?

Alle bestehenden und neu gegründeten gewerblichen Unternehmen und Freie Berufe in Baden-Württemberg, denen wegen fehlender Absicherung kein oder kein ausreichender Kredit gewährt würde. Das Finanzierungsvorhaben muss betriebswirtschaftlich tragfähig sein.

Was kostet eine Bürgschaft?

Die Bürgschaftsbank arbeitet nicht gewinnorientiert, weshalb nur geringe Gebühren anfallen. Im Falle der Ablehnung eines Bürgschaftsantrags fallen in der Regel keine Kosten an.

Eine Ausfallbürgschaft kostet eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von i.d.R. 1,0 Prozent des genehmigten Bürgschaftsbetrages (mindestens € 200). Für den verbürgten Kreditbetrag wird eine jährliche Bürgschaftsprovision von i.d.R. 1,0 Prozent des valutierenden Kreditbetrages erhoben, die zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig wird.

Im Rahmen der L-Bank-Kombi-Bürgschaft50 wird die Bürgschaftsprovision durch die Einstufung im Risikogerechten Zinssystem (RGZS) festgelegt.

Übernimmt die Bürgschaftsbank das gesamte Kreditrisiko?

Die Bürgschaftsbank trägt das Ausfallrisiko der Rückzahlung eines Kredites für das Kreditinstitut in der Regel von 70 Prozent, bei Existenzgründungsvorhaben sogar bis maximal 80 Prozent der Kreditsumme. Das Kreditinstitut selbst muss also mindestens ein 20-prozentiges Eigenrisiko akzeptieren.

Was geschieht, wenn die Bürgschaftsbank aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist?

In Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme findet ein "Gläubigeraustausch" statt. Anstelle des Kreditinstitutes ist jetzt die Bürgschaftsbank (in Höhe der Risikoanteile der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg für diese treuhänderisch) Gläubigerin. Mit ihr wird man über die Hausbank im Rahmen seiner Möglichkeiten Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen haben.